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   VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019   

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VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019 (https://dejure.org/2020,22005)
VG Ansbach, Entscheidung vom 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019 (https://dejure.org/2020,22005)
VG Ansbach, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - AN 18 E 20.01019 (https://dejure.org/2020,22005)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 2, § 123 Abs. 3; BayLStVG Art. 7 Abs. 2; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1
    Schließung einer Trampolinhalle wegen Corona

  • rewis.io

    Antrag hinsichtlich der Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs einer Trampolinhalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs einer Trampolinhalle

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.957

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Hundeschule erfolglos

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019
    Auch reicht es nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 11 Satz 1 4. BayIfSMV nicht alleine aus, dass die fragliche Einrichtung dem Freizeitbereich zuzuordnen ist (BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.957 - BeckRS 2020, 10404 Rn. 40).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV genannten Einrichtungen jedenfalls ganz überwiegend durch ein Zusammenkommen mehrerer oder gar vieler Menschen in geschlossenen Räumen gekennzeichnet sind (BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.957 - BeckRS 2020, 10404 Rn. 41).

    Bereits ausgeführt ist, dass sich die durch § 11 Satz 1 4. BayIfSMV benachteiligten, weil mit Betriebsschließungen belegten Einrichtungen jedenfalls ganz überwiegend durch ein Zusammenkommen mehrerer oder gar vieler Menschen in geschlossenen Räumen auszeichnen (BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.957 - BeckRS 2020, 10404 Rn. 41), die sich überwiegend körperlich oder gar sportlich in nächster Nähe zueinander betätigen, wobei das Geschehen regelmäßig dynamischer Natur ist.

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019
    Im Übrigen ist auch bei sog. self-executing Normen grundsätzlich der Rechtsträger derjenigen Behörde passivlegitimiert, welche die Einhaltung der fraglichen Norm überwacht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 45 mit Verweis auf BVerwGE 129, 99, Rn. 22; 136, 54 Rn. 29).

    Lediglich ausnahmsweise, sofern ein Verwaltungsvollzug der Norm nicht möglich oder nicht vorgesehen ist, soll der Normgeber selbst passivlegitimiert sein (BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - NVVwZ 2010, 1300, Rn. 30; vgl. Happ a.a.O.).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019
    Deswegen und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im einstweiligen Rechtsschutz zu der 1. und 2. BayIfSMV (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - NJW 2020, 1236 Rn. 38 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446 Rn. 29 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449 Rn. 27 ff.; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - BeckRS 2020, 7227 Rn. 29 ff.) sowie zu der hier einschlägigen 4. BayIfSMV (BayVGH, B.v. 11.05.2020 - 20 NE 20.843 - BeckRS 2020, 8311 Rn. 15 ff.) bestehen mit Blick auf die Verordnungsermächtigung keine durchgreifenden Bedenken.
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019
    Verletzt ist der Gleichheitssatz, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (so zum Ganzen BVerfG, B.v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - NvwZ 2011, 1316 Rn. 77).
  • VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849

    Kontaktreduzierung über ein Wohnungsverlassungsverbot

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019
    Deswegen und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im einstweiligen Rechtsschutz zu der 1. und 2. BayIfSMV (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - NJW 2020, 1236 Rn. 38 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446 Rn. 29 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449 Rn. 27 ff.; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - BeckRS 2020, 7227 Rn. 29 ff.) sowie zu der hier einschlägigen 4. BayIfSMV (BayVGH, B.v. 11.05.2020 - 20 NE 20.843 - BeckRS 2020, 8311 Rn. 15 ff.) bestehen mit Blick auf die Verordnungsermächtigung keine durchgreifenden Bedenken.
  • VerfGH Bayern, 15.05.2020 - 34-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Vierten Bayerischen

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019
    Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (so zur 4. BayIfSMV BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - BeckRS 2020, 8650 Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663

    Bayerische Corona Verordnung: Kein Erfolg eines dagegen gerichteten Eilantrages

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019
    Deswegen und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im einstweiligen Rechtsschutz zu der 1. und 2. BayIfSMV (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - NJW 2020, 1236 Rn. 38 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446 Rn. 29 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449 Rn. 27 ff.; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - BeckRS 2020, 7227 Rn. 29 ff.) sowie zu der hier einschlägigen 4. BayIfSMV (BayVGH, B.v. 11.05.2020 - 20 NE 20.843 - BeckRS 2020, 8311 Rn. 15 ff.) bestehen mit Blick auf die Verordnungsermächtigung keine durchgreifenden Bedenken.
  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.688

    Erfolgloser Eilantrag einer Partei gegen Bayerische Corona-Verordnung

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019
    Deswegen und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im einstweiligen Rechtsschutz zu der 1. und 2. BayIfSMV (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - NJW 2020, 1236 Rn. 38 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446 Rn. 29 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449 Rn. 27 ff.; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - BeckRS 2020, 7227 Rn. 29 ff.) sowie zu der hier einschlägigen 4. BayIfSMV (BayVGH, B.v. 11.05.2020 - 20 NE 20.843 - BeckRS 2020, 8311 Rn. 15 ff.) bestehen mit Blick auf die Verordnungsermächtigung keine durchgreifenden Bedenken.
  • VGH Bayern, 11.05.2020 - 20 NE 20.843

    Keine einstweilige Anordnung gegen Maskentragpflicht

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019
    Deswegen und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im einstweiligen Rechtsschutz zu der 1. und 2. BayIfSMV (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - NJW 2020, 1236 Rn. 38 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446 Rn. 29 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449 Rn. 27 ff.; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - BeckRS 2020, 7227 Rn. 29 ff.) sowie zu der hier einschlägigen 4. BayIfSMV (BayVGH, B.v. 11.05.2020 - 20 NE 20.843 - BeckRS 2020, 8311 Rn. 15 ff.) bestehen mit Blick auf die Verordnungsermächtigung keine durchgreifenden Bedenken.
  • BVerwG, 28.02.1980 - 3 B 1.80

    Zulässigkeit einer hilfsweisen Klageänderung - Prozessführungsbefugnis von

    Auszug aus VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019
    Eine solche hilfsweise, an eine innerprozessuale Bedingung geknüpfte subjektive Antragsänderung ist aber unzulässig (vgl. für das Klageverfahren BVerwG, B.v. 28.2.1980 - 3 B 1.80 - NJW 1980, 1911; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 91 Rn. 56, Fn. 96).
  • VG Ansbach, 05.06.2020 - AN 18 E 20.01056

    Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO

    Gestritten wird um die Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019).

    Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) als unzulässig ab, da es der Antragstellerin hinsichtlich des Hauptantrags an der notwendigen Antragsbefugnis fehle und hinsichtlich der Hilfsanträge das erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegenüber dem Freistaat Bayern als Verodnungsgeber, sondern allein im Verhältnis zur Stadt ... als Sicherheitsbehörde bestehe.

    Am 4. Juni 2020 hat die Antragstellerin das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach um die Abänderung des am 29. Mai 2020 in dem Verfahren AN 18 E 20.01019 ergangenen Beschlusses ersucht und dazu im Wesentlichen auf die Änderung der materiellen Rechtslage durch die am 29. Mai 2020 erlassene Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. Bay-IfSMV) abgestellt.

    den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass die Stadt ... im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu genehmigen, ihre Trampolinhalle unter den Vorgaben der 5. BayIfSMV zu öffnen;.

    den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass § 11 Abs. 5 5. BayIfSMV dem Betrieb der Trampolinhalle der Antragstellerin nicht entgegensteht, sofern die jeweils geltenden Vorgaben der gültigen und derzeit aktuellsten 5. BayIfSMV sowie des sonstigen öffentlichen Infektionsschutzes eingehalten werden;.

    den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Trampolinhalle der Antragstellerin nicht unter die "vergleichbaren Freizeiteinrichtungen" im Sinne von § 11 Abs. 5 5. BayIfSMV fällt und somit unter den dort genannten Voraussetzungen - spätestens zum 8. Juni 2020 - eröffnen darf;.

    den im zugrundeliegenden Eilverfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2020 (AN 18 E 20.01019) analog § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass es sich bei der Einrichtung der Antragstellerin um eine Einrichtung handelt, welche § 9 5. BayIfSMV unterfällt und somit unter den dort genannten Voraussetzungen - spätestens zum 8. Juni 2020 - eröffnen darf;.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren AN 18 E 20.01019 verwiesen.

    Im Hinblick auf die Besonderheiten der hier zu entscheidenden Fallkonstellation fehlt es aber an einem solchen - den Analogieschluss zu § 80 Abs. 7 VwGO rechtfertigenden - dringenden Bedürfnis nach einer Abänderung bzw. Aufhebung der im Verfahren AN 18 E 20.01019 ergangenen gerichtlichen Entscheidung.

    Geänderte Umstände, die nunmehr zur Zulässigkeit der in dem Verfahren AN 18 E 20.01019 gestellten Anträge führen würden, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

    Da den Ausführungen der Antragsschrift - auch im Verfahren AN 18 E 20.01019 - valide Angaben über die wirtschaftliche Bedeutung des Antragsbegehrens nicht entnommen werden können (es werden dort die Begriffe "Umsatz" und "Gewinn" vermengt), zieht das Gericht den Auffangstreitwert von 5.000 EUR heran.

  • VG Düsseldorf, 13.11.2020 - 29 L 2221/20

    Ausnahmegenehmigung für die Öffnung einer physiotherapeutischen Einrichtung nebst

    vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 29. Mai 2020 - AN 18 E 20.01019 -, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Beschluss vom 26. Mai 2020 - RO 14 E 20889 -, juris, Rn. 49 ff.
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